Gebäudevermessung

WIR ERFASSEN STADT UND LAND Gebäudevermessung

Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVerm G vom 12. Dezember 2002) müssen Grundstücke und insbesondere Gebäude, die dauerhaft errichtet und für die Beschreibung von Grund und Boden bedeutsam sind, zeitnah eingemessen werden. Denn die Einmessung dient der Aktualisierung der Liegenschaftskarte, die in vielen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft als Planungsgrundlage dient.

Die Gebäudevermessung wird generell ohne Grenzbezug durchgeführt. Ein Grenzbezug kann jedoch auf Anforderung zum Erbringen von Grenzbescheinigungen durch unsere Mitarbeiter erstellt werden.

Die Kosten für die Gebäudevermessung staffeln sich nach dem Herstellungswert Ihres Gebäudes (KOVerm, Tabelle 8).

Mit der Nutzung der hier zum Download angebotenen Anträge erkläre ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Bearbeitung meiner Anträge elektronisch erhoben und gespeichert werden. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@vermessung-streif.de widerrufen.

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Sandra Timmerhaus
Vermessungstechnikerin

05422 9555-17
timmerhaus@vermessung-streif.de